Folgende
grundsätzliche Regeln sind beim Verkauf von Waffen zu beachten:
Verkauf
unter Privaten - Waffen dürfen unter anderem nicht an Personen verkauft
werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen
ein Eintrag im Strafregister vorliegt. Der Verkäufer
kann im Zweifelsfall vom Käufer einen Strafregisterauszug verlangen.
Der Verkäufer
muss das Alter und die Identität des Käufers mit einem amtlichen Ausweis
prüfen.
Es ist
ein Kaufvertrag aufzusetzen, der Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift
des Verkäufers und Käufers beinhalten muss. Außerdem muss der Vertrag
alle Waffendaten beinhalten und ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
Seriefeuerwaffen,
oder auf halbautomatisch umgebaute Seriefeuerwaffen, dürfen nur an
Personen mit kantonaler Ausnahmebewilligung verkauft werden. Diese Regelung
gilt nicht für auf halbautomatisch abgeänderte schweizerische
Ordonnanz-Seriefeuerwaffen.
Für
Händler gelten die ihnen bekannten Regelungen des schweizerischen
Waffengesetzes.
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